Sonstige Leistungen in AccountOne

Geändert am Fr, 5 Sep um 2:06 NACHMITTAGS

Definition der sonstigen Leistung

Nach der Definition des MwStSysRL (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) sind sonstige Leistungen jeder Umsatz, der keine Lieferung ist. Dazu zählen insbesondere Leistungen, bei denen keine körperliche Übergabe eines Gegenstandes erfolgt, wie zum Beispiel Dienstleistungen, das Einräumen von Rechten, die Überlassung von Know-how oder auch die Nutzung von digitalen Produkten und Plattformen. Sonstige Leistungen können sowohl B2B- als auch B2C-relevant sein und unterliegen – je nach Leistungsort und -art – unterschiedlichen steuerlichen Regelungen, etwa im Hinblick auf den Ort der Leistung, die Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) oder die Anwendung von Sonderregelungen wie OSS (One-Stop-Shop).


Ort der sonstigen Leistung

Die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung ist entscheidend dafür, ob und wo eine Leistung der Umsatzsteuer unterliegt. Dabei unterscheidet das Umsatzsteuergesetz (UStG) grundsätzlich zwischen Leistungen an Nichtunternehmer (B2C) und an Unternehmer (B2B).


Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG und §3a Abs. 2 UStG


1. Unternehmersitzprinzip (B2C)


Nach § 3a Abs. 1 UStG (Art. 45 MwStSystRL) ist bei B2C-Dienstleistungen der Ort der sonstigen Leistung dort, von wo aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, also in der Regel der Unternehmersitz. Es handelt sich dabei um Leistungen an Nicht-Unternehmer (Abschn. 3a.1 Abs. 1 Satz 1 UStAE).



2. Empfängersitzprinzip (B2B)


§ 3a Abs. 2 UStG (Art. 44 MwStSystRL) normiert die Grundregel des Leistungsorts bei Dienstleistungen, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden (B2B-Umsätze). Die Leistung gilt als an dem Sitzort des Leistungsempfängers ausgeführt. 


Sonstige Leistungen in AccountOne

In AccountOne wird grundsätzlich jeder Umsatz in der Umsatzmatrix als Lieferung (physische Warenbewegung) bewertet. Nun ist es auch möglich, sonstige Leistungen nach umsatzsteuerlichen Tatbestandsmerkmalen zu bewerten und mit der entsprechenden Kontierung aufzubereiten. Um die neue Funktion zu nutzen, muss einer unserer Service-Mitarbeiter diese freischalten. Bitte wende Dich für die Freischaltung per E-Mail an ticket@accountone.de.


Sobald das geschehen ist, sind alle nötigen Kontierungstabellen


  • Erlöskonten OSS / IOSS -  sonstige Leistungen
  • Erlöskonten - sonstige Leistungen
  • Erlöskonten B2B - sonstige Leistungen 


 sowie unter Benutzer > Artikel Stammdaten > Einkaufspreise die beiden Spalten 


  • Sonstige Leistung ohne OSS gem. §3a Abs. 1 Nr. 1 UStG (Ursprungslandprinzip)
  • Sonstige Leistung mit OSS gem. §3a Abs. 5 UStG [z.B. elektr. Dienstleistungen] (Empfangslandprinzip) 


sichtbar.



Schritt 1: Definiere, ob es sich um eine sonstige Leistung handelt

AccountOne ruft von jeder anbindbaren Schnittstelle (Amazon, eBay, Kaufland, etc.) die Bestelldaten ab und bereitet diese als Umsatz auf. Damit eine Leistung als sonstige Leistung bewertet und entsprechend kontiert werden kann, muss der jeweilige Leistungsartikel unter "Benutzer -> Artikel Stammdaten -> Einkaufspreis" als sonstige Leistung gekennzeichnet werden. Hierfür stehen zwei Kontrollkästchen zur Verfügung: "Sonstige Leistung ohne OSS gem. §3a Abs. 1 Nr. 1 UStG (Ursprungslandprinzip)" sowie "Sonstige Leistung mit OSS gem. §3a Abs. 5 UStG [z.B. elektr. Dienstleistungen] (Empfangslandprinzip)".


Welcher Haken muss gesetzt werden?


1.1 Sonstige Leistung ohne OSS gem. §3a Abs. 1 Nr. 1 UStG (Ursprungslandprinzip)


Dieses Feld definiert den Umsatz nach der Grundregel gem. §3a Abs. 1 Nr. 1 UStG. Hierbei gilt der Ort des Unternehmersitzes als Leistungsort. Es wird also immer das Absenderland aus der jeweiligen Schnittstelle als Absenderland definiert. Wird die sonstige Leistungen von einer Betriebsstätte ausgeführt, muss dieses als Absenderland in der jeweiligen Verkaufsplattform hinterlegt werden. Wird kein Land aus der Schnittstelle übergeben, erfolgt die Bewertung anhand des eingetragenen Sitzlandes unter: "Benutzer -> Meine Daten"Handelt sich um einen B2B-Fall mit gültiger ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden, so wird dieser Fall durch die Umsatzmatrix automatisch als B2B gemäß §3a Abs. 2 UStG bewertet.


1.2 Sonstige Leistung mit OSS gem. §3a Abs. 5 UStG [z.B. elektr. Dienstleistungen] (Empfangslandprinzip)


Dieses Feld definiert den Umsatz (Rundfunk- Fernseh-, Telekommunikation-, und elektronische Dienstleistungen) als OSS-pflichtig, wenn der betroffene Umsatz als Rundfunk-, Fernseh-, Telekommunikations-, oder elektr. Dienstleistung gem. §3 Abs. 5 UStG zu bewerten ist. Leistungsartikel, die unter diese Leistungsart fallen, werden in die Umsatzschwelle von 10.000 (falls kein OSS besteht) bewertet. Vor Überschreitung der Umsatzschwelle wird der Umsatz als im Ursprungsland steuerpflichtig bewertet. Handelt sich um einen B2B-Fall mit gültiger ausländischer Umsatzsteuer Identifikationsnummer des Kunden, so wird dieser Fall durch die Umsatzmatrix automatisch als B2B gemäß §3a Abs. 2 UStG bewertet.




Schritt 2: Kontierung

Da sonstige Leistungen in der Regel auf anderen Buchungskonten und insbesondere anderen Buchungsschlüsseln erfasst werden als Lieferungen, werden unter "Benutzer -> Buchhaltung" neue Menüpunkte zur Kontierung von sonstigen Leistungen angezeigt.

  • Erlöskonten OSS / IOSS -  sonstige Leistungen
  • Erlöskonten - sonstige Leistungen
  • Erlöskonten B2B - sonstige Leistungen 


Über diese Menüpunkte können individuelle Kontierungen hinterlegt werden.

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