Einige Marktplätze – allen voran Amazon und eBay – behalten bei bestimmten grenzüberschreitenden Verkäufen die Umsatzsteuer automatisch ein und führen sie direkt an das zuständige Finanzamt ab. Diese Regelung soll Steuerbetrug verhindern und vereinfacht die Abwicklung für bestimmte Händler.
Inhaltsverzeichnis
- Betroffene Fälle
- Abbildung in AccountOne
- Was gibt es als Händler zu beachten?
- Beispiel: Amazon Großbritannien (UK)
Betroffene Fälle
Die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer durch den Marktplatz greift beispielsweise in folgenden Fällen:
Verkäufe nach Großbritannien:
Der Marktplatz behält die Umsatzsteuer nur ein, wenn der Warenwert unter 135 GBP liegt.
Bei höheren Warenwerten erfolgt die Versteuerung über die Einfuhr – nicht über den Marktplatz.
Verkäufe in EU-Länder (z. B. Frankreich, Spanien, Polen):
Die Umsatzsteuer wird nur dann vom Marktplatz einbehalten, wenn der Verkäufer seinen Sitz in einem Drittland hat – also außerhalb der EU, z. B. in der Schweiz, Großbritannien oder den USA.
Wenn Dein Unternehmen in der EU ansässig ist, gilt diese Regelung nicht.
Die Umsatzsteuer für Verkäufe innerhalb der EU wird dann weiterhin über das OSS-Verfahren oder nationale Regelungen abgewickelt – nicht durch den Marktplatz.
Verkäufe in EU-Länder aus dem Drittland (z. B. Großbritannien):
Die Umsatzsteuer wird nur dann vom Marktplatz einbehalten, wenn der Verkäufer seinen Sitz in einem EU-Land hat und die Ware aus einem Drittland (z. B. Großbritannien) versendet wird und der Wert der Sendung 150 EUR nicht überschreitet.
Aktuell erkennt und verarbeitet AccountOne die einbehaltene Umsatzsteuer vollautomatisch für Amazon (inkl. PAN-EU, EFN, FBA) und eBay (je nach Länderregelung und Händlerstatus). Andere Marktplätze wie Kaufland, Etsy oder OTTO werden derzeit noch nicht automatisch hinsichtlich einbehaltener Umsatzsteuer ausgewertet. Verkäufe über diese Plattformen solltest Du ggf. bei Lieferungen in das Drittland manuell mit Deinem Steuerberater abstimmen.
Abbildung in AccountOne
Wenn Amazon oder eBay die Umsatzsteuer einbehält, erkennt AccountOne dies anhand der Transaktionsdaten aus Bestellung und Zahlung:
Die Beträge erscheinen im DATEV-Export mit entsprechender Kennzeichnung (Buchungstext: VAT Amazon, VAT eBay).
Die Umsatz- und Zahlungsmatrix stellen bei Lieferumsätzen sicher, dass die Umsätze steuerlich neutral verarbeitet werden.
Die Verbuchung der vom Marktplatz einbehaltenen Umsatzsteuer wird grundsätzlich wie folgt dargestellt:
Umsatz
Debitor an Umsatzerlös (Bruttobetrag)
- Umsatzerlös (Steuerbetrag) an Durch Marktplatz einbehaltene Umsatzsteuer
Zahlung
Bankkonto an Debitor (Nettozahlung)
Durch Marktplatz einbehaltene Umsatzsteuer an Debitor (Steuerbetrag der Kundenzahlung)
Was gibt es als Händler zu beachten?
Sind alle Marktplätze korrekt angebunden?
Nur so kann AccountOne die einbehaltene Umsatzsteuer zuverlässig erkennen.Sind die USt.-IDs gepflegt?
Bitte stelle sicher, dass Deine Umsatzsteuer-Identifikationsnummern bei allen Plattformen hinterlegt sind.Ist der Sitz Deines Unternehmens korrekt angegeben?
Die Regelung zur einbehaltenen Umsatzsteuer ist abhängig davon, ob Dein Unternehmen innerhalb oder außerhalb der EU ansässig ist.Rücksprache mit Deinem Steuerberater
Gerade bei komplexeren Strukturen (z. B. OSS, Dropshipping, Drittlandverkauf) empfiehlt sich eine enge Abstimmung.
Beispiel: Amazon Großbritannien (UK)
Du verkaufst ein Produkt aus Deutschland nach Großbritannien über Amazon.
Fall A: Warenwert < 135 GBP → Amazon behält Umsatzsteuer ein
Fall B: Warenwert > 135 GBP → Käufer zahlt Einfuhrumsatzsteuer, keine Einbehaltung durch Amazon
AccountOne erkennt:
Bestellwert & Zielland
Die Umsatzsteuer wurde vom Marktplatz einbehalten (Übermittlung der entsprechenden Informationen von Amazon und eBay)
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